Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Pagolux Interieur GmbH metal production (Stand 06/2024)
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen der Pagolux Interieur GmbH metal production (nachfolgend „Lieferer“) liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme oder durch Ausführung des Vertrages nicht Vertragsinhalt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Lieferer ihnen nach Zugang nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Besteller die Auftragsbestätigung des Lieferers zumindest in Textform bestätigt.
3. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
4. Sämtliche Angaben des Lieferers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Katalogen, Angeboten, Prospekten, Preislisten und sonstigen Medien, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
5. Angebote des Lieferers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. es sei denn, der Lieferer hat diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
6.Personenbezogene Daten des Bestellers werden vom Lieferer unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
Il. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verpackung und Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Entladung. Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der vereinbarten Menge. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Der Lieferer behält sich das Recht vor, die vereinbarten Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, sofern diese Kosten für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Material, gemessen an dem Rohmaterial Index EUWID im Verhältnis zu dem am Tage des Zustandekommens eines Vertrages gültigen Index, erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Änderungen der (Mehr-)Belastungen). Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Lieferer die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferer wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Auf Verlangen wird der Lieferer diese Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen dem Besteller nachweisen.
3.Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme des Liefergegentandes. Der Lieferer ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Lieferer spätestens mit der Auftragsbestätigung.
Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass der Lieferer am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann.
Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.
4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Lieferer anerkannt sind. Bei Mängeln des Liefergegenstandes bleiben die Gegenrechte des Bestellers, insbesondere gem. Abschnitt VI. dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unberührt.
5. Verzug des Bestellers tritt ein nach Fälligkeit der zugegangenen Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung durch den Lieferer. Kommt der Besteller in Verzug, berechnet der Lieferer Zinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere Mehraufwendungen im Zusammenhang mit Wechselkursänderungen und Kurssicherungen, bleibt vorbehalten.
6. Sämtliche Forderungen des Lieferers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und unwiderruflich gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem Lieferer Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern.
In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
7. Kommt der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, so ist der Lieferer darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und daneben Schadenersatz zu verlangen.
Ferner kann der Lieferer dem Besteller die Weiterveräußerung und den Einbau gelieferter Vorbehaltswaren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers verlangen. Der Besteller ermächtigt den Lieferer bereits jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Vorbehaltsware wegzunehmen.
8. Die in den Abs. 5 bis 7 genannten Rechtsfolgen kann der Besteller durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches des Lieferers abwenden.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat sowie etwaige Plan- und Werkstattzeichnungen schriftlich freigegeben hat.
Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Bei nachträglicher Auftragsänderung durch den Besteller ist der Lieferer berechtigt, die Lieferzeit zu verlängern.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn der Lieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer gleichzeitig mit der voraussichtlichen neuen Lieferfrist unverzüglich mit. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird der Lieferer unverzüglich erstatten.
3. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
4. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend eine Kalenderwoche nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von dem Lieferer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer des Ereignisses sowie einer angemessenen Anlauffrist.
Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Bereits erbrachte Leistungen und Gegenleistungen sind unverzüglich zu erstatten. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei
einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Gerät der Lieferer in Verzug, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen. Entsteht dem Besteller durch Lieferverzug auch über den Ablauf der Nachfrist hinaus ein von ihm nachzuweisender Schaden, ist der Besteller berechtigt, diesen von dem Lieferer ersetzt zu verlangen. Die Parteien können sich in einem solchen Fall auch auf die Zahlung einer pauschalen Verzugsentschädigung ohne den Nachweis des tatsächlichen Schadens durch den Besteller einigen.
Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Dem Lieferer ist der Nachweis gestattet, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Der Geltendmachung weitergehender Schaden bleibt unberührt.
Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Gerät der Lieferer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts VII dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt.
8. Kündigt der Besteller den Vertrag unter den Voraussetzungen der §§ 650, 648 GBG, so ist der Lieferer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Es wird vermutet, dass danach dem Lieferer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Den Parteien ist gestattet darzulegen, dass die Berechnungsgrundlage ein höherer oder niedrigerer Betrag ist.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1. Sofern der Lieferer die Versendung des Liefergegenstandes schuldet, bestimmt der Lieferer Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer in hinsichtlich der Art des Liefergegenstandes angemessener Art und Weise. Verlangt der Besteller nach einer anderen als der vom Lieferer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel/Beförderungsweg), trägt der Besteller die entsprechenden Mehrkosten. Darunter fallen auch LKW mit Hebebühne, Anlieferung mit Stadtfahrzeugen sowie Terminsendungen. Die Lieferung erfolgt bei LKW-Versand (unabhängig von den Lieferbedingungen) unabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen LKW auf witterungsunabhängig befahrbaren Straßen zugänglich sein.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
4. Wird ohne Verschulden des Lieferers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Lieferer berechtigt, auf einem anderen Weg zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Dem Besteller wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
6. Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich bei Ankunft an der vereinbarten Ablieferungsstelle sorgfältig zu untersuchen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Lieferer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI. dieser Bedingungen entgegenzunehmen.
8. Der Liefergegenstand wird verpackt, jedoch nicht gegen Rost geschützt geliefert. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Lieferer nach eigener Erfahrung und auf Kosten des Bestellers.
9. Der Lieferer und der Besteller vereinbaren gemäß § 15 Abs. 1 S. 4 Verpackungsgesetz (VerpackG) eine abweichende Regelung über den Ort der Rückgabe von Verpackungen des Liefergegenstandes sowie die Kostentragung. Der Besteller nimmt etwaige Verpackungen des Liefergegenstandes gemäß VerpackG an seinem Geschäftssitz oder an einem anderen von ihm zu bestimmenden und in seinem Verantwortungsbereich liegenden Ort zurück und informiert seinen jeweiligen Auftraggeber bzw. Kunden hierüber. Die Kosten für die Rücknahme sowie die ordnungsgemäße Entsorgung bzw. Verwertung trägt der Besteller.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor (Vorbehaltsware).
2. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ab Gefahrübergang auf den Besteller auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
4. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
5. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand zu machen und dem Lieferer Abschriften von Pfändungsverfügungen und –protokollen zu übersenden. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung abzuwenden.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
7. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert, mangels eines solchen zum Herstellungswert, der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits bei Vertragsschluss die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferer. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abschnitt V. 1.
8. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern; vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Maßgabe des Abschnittes V. 9. bis V. 11. auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
9. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung werden bereits bei Abschluss dieses Vertrages an den Lieferer abgetreten. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
10. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von dem Lieferer erworbenen Waren, veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung als der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteile gemäß Abschnitt V. 7. hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
11. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die Abschnitte V. 9. und V. 10. entsprechend.
12. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. Abschnitt V.8. bis V.11. bis auf Widerruf, zu dem der Lieferer jederzeit berechtigt ist, einzuziehen. Der Lieferer wird von dem Widerrufsrecht nur in den in Abschnitt II. 4. genannten Fällen Gebrauch machen.
13. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf Verlangen des Lieferers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferer zu unterrichten und ihm die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
14. Übersteigt der Wert der dem Lieferer eingeräumten Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, dann ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
15. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er auf eigene Kosten alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
Vl. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Die alten ersetzten Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Der Lieferer trägt außerdem die unmittelbaren Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrkosten. Weitere, insbesondere mittelbare Kosten (z.B. für Auf- und Abbauten, Umbauten, Gerüste, Sicherungs- und Sicherheitsmaßnahmen) trägt der Lieferer nicht, soweit diese nicht zur Nacherfüllung erforderlich sind.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – zwei ihm gesetzte jeweils angemessene Fristen für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos hat verstreichen lassen, er die Nachbesserung endgültig verweigert oder ihm die Nachbesserung unmöglich ist. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Reparatur, Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße oder mangelnde Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von dem Lieferer zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Lieferer auf eigene Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in Abschnitt VI. 7. genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
• der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen
unterrichtet,
• der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt
bzw. ihm die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
• dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter des Lieferers,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e. nach Produkthaftungsgesetz
3. Der Lieferer haftet auch für Schäden, welche der Lieferer schuldhaft durch Verletzung solcher Pflichten verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht). Für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer nur in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren Ansprüche in der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren. Abweichend hiervon gilt für Mangelgewährleistungsansprüche hinsichtlich anderer Liefergegenstände eine Verjährungsfrist von 1 Jahr. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. gelten die gesetzlichen Fristen.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie die Anwendung von Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts werden ausgeschlossen.
2. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Erfüllungsort das Werk des Lieferers. Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Rheinberg. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.